Bei Neuausschreibungen von Finanzierungen ist stets eine Frage, ob die neue Finanzierung variabel oder fix verzinst werden soll. Im Gegensatz zu einer variablen EURIBOR -Bindung ist die Festlegung des Fixzinssatzes eine durchaus komplexe Aufgabe - für die Gemeinde und die Bank!
Etwaige in den Angeboten ausgewiesene Fixzinssätze sind in der Regel keine absoluten Fixzinssätze, sondern werden von den Banken als Tagesindikation angeboten. Sie setzen sich aus dem Indikationswert eines laufzeitgewichteten SWAP-Satzes (Definition siehe unten) und einem Aufschlag zusammen. Voraussetzung für die Fixierung eines Fixzinssatzes sind u.a. zumindest die Budgetierung der Projekte, die ausreichende Finanzplanung/Projektierung und die Beantragung bzw. Genehmigung einer relevanten Förderung.
Gerade in volatilen Zeiten ist hier eine unterstützte Lösung unabdinglich. Ansonsten kann es passieren, dass der Gemeinderat einen Fixzinssatz beschließt, ohne die exakte Höhe zu kennen, eigentlich ein NO-GO! Gerade jetzt bei steigenden Zinsen gibt es leider immer wieder böse Überraschungen. Hinweis: Mit einer Fixverzinsung wird die Planungssicherheit erhöht und das Zinsänderungsrisiko eliminiert, jedoch entfällt in der Regel die Flexibilität hinsichtlich Laufzeiten, Rückzahlungen und Sondertilgungen.
Was den Zeitpunkt der Festlegung des Fixzinssatzes anbelangt, findet man große Unterschiede zwischen dem Wunsch der Gemeinde und der Vorgangsweise der Bank. Möchte die Gemeinde oftmals den Fixzinssatz bereits beim Angebot festgelegt wissen, so hätte die Bank diesen Schritt erst am liebsten bei der Zuzählung der Finanzierung (oder der Finanzierungstranche).
==> Empfehlung der FRC: Stimmen Sie sich bei der Präferenz zu einem Fixzinssatz eng mit uns ab. Wir haben unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten im Sinne der Gemeinden, die auch von der Gemeindeaufsicht goutiert werden.
Der SWAP-Satz definiert, welchen fixen Zinssatz ausgewählte Banken für bestimmte Laufzeiten von 1 bis 30 Jahren, untereinander bereit sind zu bezahlen.