Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Revision des Urteils im „Musterverfahren des Städtebundes“ der Stadt Steyr gegen die KA Finanz AG aus der Vorinstanz abgelehnt. Das bedeutet, dass das Urteil des Berufungsgerichts nun rechtskräftig ist und das Verfahren abgeschlossen ist (bekanntlich sind Teile des Urteils schon in erster Instanz rechtskräftig geworden). Trotz der Ablehnung können aus der Begründung des OGH hilfreiche Schlüsse gezogen werden. Der Schwerpunkt der Befassung ist bei der Frage gelegen, ob bei "wirklichen Negativzinsen" der Kreditgeber (die Bank) Zahlungen an den Kreditnehmer (die Gemeinde) zu leisten hat. Als Ergebnis wird wiederum bestätigt, dass in der Regel die Zinsen für einen Kredit nicht unter 0% fallen können.
Ob beim Zinssatz der negative Indikator vom Aufschlag mindestens bis zum Wert "0" in Abzug zu bringen ist, wurde nicht direkt ausgeführt. Der Grund liegt darin, dass die Stadt Steyr durch das Erstgericht diese „zuviel bezahlten Zinsen“ bereits zugesprochen erhalten hat. Im Umkehrschluss wird diese Interpretation zugelassen, was durch namhafte Anwälte bestätigt wird. Trotzdem ist dies im Einzelfall zu beurteilen. Ein etwaiges Prozessrisiko sollte je nach Ausgangssituation „überschaubar“ sein. Im Nachhinein betrachtet erlaube ich mir die Anmerkung, dass eventuell die Ausgangssituation im vorliegenden Fall nicht optimal für ein Musterverfahren gewesen ist.
Zusammengefasst handelt es sich bei der Begründung des OGH um erste hilfreiche Ausführungen zu kommunalen Kreditverträgen ohne Zinsuntergrenze. Bestimmt werden aber Banken die individuellen Vertragsvorgaben der Stadt Steyr nutzen, um auf die nichtvorhandene Vergleichbarkeit des Falles und damit auf zukünftige OGH Urteile zu verweisen (aktuell liegt kein OGH Urteil zu Verträgen ohne Zinsuntergrenze vor). Es ist auch fraglich, ob und wann zukünftig OGH Urteile bei Verträgen ohne Zinsuntergrenze zu erwarten sind. Damit können auch Verjährungsverzichte wertlos werden, sofern die Banken nicht zu Verhandlungen bereit sind.
Trotz der weiterhin fehlenden Klarheit sehen wir die Chancen auf individuelle Lösungen bei Verträgen ohne Zinsuntergrenze bestärkt positiv. Wir werden daher den bisherigen Weg, auch im Rahmen unseres laufenden Finanzierungscontrollings, konsequent weitergehen und individuelle, partnerschaftliche Lösungen, die auch die Zukunftstangente berücksichtigen, herbeiführen; Gemeinden und Banken, ein partnerschaftliches Team, jedoch auf Augenhöhe.
Bei Kreditverträgen mit Zinsuntergrenze sehen wir derzeit nicht zuletzt auf der Basis des OGH Urteils aus 2019 (vgl. 1Ob75/19i) die Ausgangssituation für Gemeinden nicht sehr aussichtsreich. Hier erwarten wir weitere OGH Urteile und damit hoffentlich auch bald abschließende Klarheit. Trotzdem können auch hier kulante Lösungen gefunden werden.
Gerne stehen wir unter support@frc-consult.com für Sie zur Verfügung.
Informationsstand: 15. Juni 2020