„Floor oder kein Floor“ - kurze Formulierung mit großer Auswirkung: Hinsichtlich Vertragswerk ist im Lichte der aktuellen Rechtsprechung bzw. in der Handhabung diverser Banken zur Thematik der Nichtweitergabe der negativen Zinsindikatoren in erster Linie zu unterscheiden, ob im ursprünglichen Vertrag eine Zinsuntergrenze (Floor) vereinbart wurde oder nicht.
Bei Verträgen ohne Zinsuntergrenze im ursprünglichen Kreditvertrag ist die Ausgangssituation auf alle Fälle positiv für die Gemeinden. Dies können wir mit aktuellen Vergleichslösungen unterstreichen, die wir laufend herbeiführen. Es gibt dazu aber noch keine OGH Urteile. Ob und wann es zu dieser Vertragssituation OGH Entscheidungen geben wird, entzieht sich unserer Kenntnis. Uns ist auch nicht bekannt, ob diesbezügliche Fälle überhaupt beim OGH liegen - laut Auskunft unserer Anwälte nein. Sollte dies so bleiben, würde auch ein vorhandener Verjährungsverzicht (VVZ) zu keiner automatischen Erstattung führen.
Ein individuelles Tätigwerden der Gemeinde ist somit immer notwendig und hilft ein Verjährungsverzicht nicht wirklich, wenn die Bank nicht Verhandlungen über Lösungen aufnehmen möchte.
Bei Verträgen mit Zinsuntergrenze im ursprünglichen Kreditvertrag gibt es bereits ein erstes OGH Urteil aus 2019. Dieses ist zu Gunsten der Bank ausgefallen (gerne stellen wir dieses auf Wunsch zur Verfügung). Dabei handelt es sich um einen Fall der Unternehmensfinanzierung (Immobilien), der aus unserer Sicht auch aufgrund der Kurzfristigkeit aber nur bedingt auf Gemeinden anwendbar ist. Trotzdem beziehen die Banken dies auch auf Gemeinden (bekanntlich sind Gemeinden keine Konsumenten). Bitte beachten Sie jedoch, dass in diesem Urteil von einer absoluten Zinsuntergrenze (von 2,75%) gesprochen wird und nicht von einer Zinsuntergrenze von 0% zuzüglich Aufschlag („Indikator-Untergrenze“). Hier können lt. Auskunft unserer Rechtsanwälte einzelne Formulierungen und Wortlaute entscheidend sein.
Aktuell liegen anscheinend weitere Fälle mit Zinsuntergrenze beim OGH zur Entscheidung, so dass man hier voraussichtlich noch in 2020 über mehr Informationen und Rechtsgrundlagen verfügen wird. Wir empfehlen trotzdem auch für diese Fälle die Einholung von Verjährungsverzichten (soweit sinnvoll und möglich), da weitere OGH Urteile derzeit nicht einschätzbar sind und in der Zukunft eventuelle Ungleichgewichte auftreten könnten.